„Am 24.12.2022 ist das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt unter § 12 StromPBG u.a., dass „Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren darf, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten“. Unter diese gesetzliche Vorgabe fällt auch die Highspeed Bündelgutschrift in Höhe von 150 € (aufgeteilt auf 3 Belieferungsjahre). Das bedeutet die Highspeed Bündelgutschrift dürfen wir laut diesem Gesetz nur Kunden gewähren, deren Strom- oder Gasvertrag vor dem 01.01.2023 geschlossen wurde. Strom- oder Gas-Neukunden (Vertragsschluss ab dem 01.01.2023) können wir die Highspeed Bündelgutschrift derzeit nicht gewähren. Der Vertragsschluss und Lieferbeginn des LEW Highspeed Vertrags ist dabei nicht relevant.“